Satzung des Tierschutzvereins Hundeherzen Apariv e.V.

(Der Verein Hundeherzen Apariv e.V. ist im Amtsgericht Offenbach am Main unter VR 5338 eingetragen.)

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Hundeherzen Apariv.

2. Der Verein hatte seinen Sitz in Langen und wurde in das Vereinsregister in Darmstadt eingetragen. Nach der Eintragung lautete der Name des Vereins Hundeherzen Apariv e.V.
Ein Umzug des Vereinssitz von Bürstadt nach Langen wird bei den zuständigen Behörden beantragt. Der bereits als gemeinnützig und eingetragen Verein Hundeherzen Apariv e.V. wird dann in Kürze im Vereinsregister Offenbach gemeldet sein.
3. Das Geschäftsjahr istdas Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. sich für alle Tiere einzusetzen
  2. Tierkontrollen durchzuführen
  3. Aufklärung über Tierschutzprobleme auch außerhalb Deutschlands
  4. den Tierschutzgedanken innerhalb Deutschlands und Europas zu vertreten und zu fördern
  5. Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen innerhalb und außerhalb Deutschlands
  6. die Vermittlung von Tieren aus Tierheimen, Privatinitiativen und Tierschutzvereinen
  7. Förderung und Unterstürzung befreundeter Tierheime
  8. die Einrichtung und Unterstützung von Pflegestellen für Abgabe- und Fundtiere, in artgemäßer Form
  9. eigene Tierversorgung und Vermittlung
  10. Öffentlichkeitsarbeit durch Aufklärung, Beratung und Information zum Wohle der Tiere.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein Hundeherzen Apariv mit Sitz in Bürstadt, verfolgt ausschließlich, unmittelbar und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt werden, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Ein Mitglied ist angenommen, wenn ihm die schriftliche Aufnahmebestätigung zugegangen ist. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
d) bei juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften durch Auflösung.

Die Beitragspflicht besteht bis Ende des Geschäftsjahres. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.  Bereits bezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.

Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise länger als 6 Monate im Rückstand ist, ebenso, wenn es den Verein oder dessen Ansehen schädigt, gegen die Vereinszwecke verstößt, Unfrieden im Verein stiftet oder wenn das Mitglied wegen Verfehlungen gegen das Tierschutzgesetz, Artenschutzgesetz Naturschutzgesetz oder verwandten Rechtsnormen verurteilt wird. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit 2/3 Mehrheit.


§5 Beitrag

Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

Über die Höhe des Mindestjahresbeitragsatzes entscheidet die Mitgliederversammlung Mitgliederversammlung.

Der Jahresbeitrag ist binnen zwei Wochen nach erfolgter Aufnahme bzw. innerhalb der ersten 3 Monate eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.

§6 Organe

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung


§7 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden und der dem/der 2. Vorsitzenden
  2. dem Kassenwart und stellvertretendem Kassenwart
  3. dem/der Schriftführer und Ersatzschriftführer
  4. Bis zu 2 Beisitzer
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB vom 1. Vorsitzenden, vom 2. Vorsitzenden und vom Kassenwart vertreten. Dabei sind der 1. Und 2. Vorsitzende gemeinschaftlich oder mit einem anderen Vorstand nach §26 BGB vertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 7.a. zu ergänzen. Scheidet der Vorsitzende aus, so ist binnen 2 Wochen eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nach gewählten Vorstandsmitglieds endet ebenso mit der Neuwahl. Das Amt des Vorsitzenden erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
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Für die Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder ausreichend.


§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Mitgliederversammlung kann online über Internet oder Telefon stattfinden. In der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

Die Mitgliederversammlung obliegt

a) der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes;
b) die Wahl des Vorstandes und des Beirates
c) die Wahl des Rechnungsprüfers für das laufende Geschäftsjahr;
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins dies erfordert;
b) die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.


Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.

Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Veräußerung von Grundbesitz des Vereins erfordert die Zustimmung von 75% aller Vereinsmitglieder.
Diese Zustimmung muss in einem Beschluss erfolgen. Anträge müssen 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.

Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§9 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der auch gleichzeitig Kassenprüfer ist, für die Dauer von 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er prüft die Rechnungen und den Kassenbestand und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§10 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt nur in eigens zu diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen, gültigen Stimmen.   Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.

Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Verein Bruno Pet e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§11 Gerichtsstand

Der neue Gerichtsstand der Hundeherzen Apariv e.V. ist Offenbach.

Diese Satzung wurde am 15.02.09 erstellt und am 16.08.09 geändert